Rechtsfolger
BG

§ 277 GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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Haftpflichtversicherung
§ 277.
(1) Die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden haben eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, welche die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Haftungshöchstbeträge deckt. Werden die nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vorgesehenen Höchstbeträge erhöht, so haben die zur Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Schleppliften berechtigten Gewerbetreibenden die Haftpflichtversicherung den erhöhten Haftungshöchstbeträgen innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Erhöhung anzupassen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 über den Abschluß einer Haftpflichtversicherung gelten auch für die gewerbliche Beförderung von Personen mit Anhängern, bei denen die Zugmaschinen nicht dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, unterliegen oder gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 leg. cit. von dessen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung ausgeschlossen sind (Ziehen von mit Personen besetzten Anhängern).

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088840
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P277/NOR12088840