Rechtsfolger
BG

§ 365g GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1996
BGBl. I Nr. 10/1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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Daten aus dem Firmenbuch
§ 365g.
(1) Die Gerichte haben den Gewerbebehörden Abfragen aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu ermöglichen. Die zur Bearbeitung des Gewerberegisters erforderlichen Daten sind aus der Firmenbuchdatenbank dem zentralen Gewerberegister auf automationsunterstütztem Weg zur Verfügung zu stellen.
(2) Hat der Erstatter einer Anmeldung oder einer Anzeige oder ein Bewilligungswerber seinem Anbringen einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für einen Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen. Dieser Firmenbuchauszug ist zu den Akten der Gewerbebehörde zu nehmen. Die Gebühren fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088854
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365g/NOR12088854