2. Bestimmungen für einzelne Handwerke
Bodenleger
§ 97.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (§ 94 Z 1) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes; hievon ausgenommen ist das Verlegen von Kunststein-, Naturstein-, Steingut- und keramischen Belägen sowie von Tapeten und Wandbespannungen.
(2) Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.