Rechtsfolger
BG

§ 117 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1997
BGBl. I Nr. 63/1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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Bäcker
§ 117.
(1) Bäcker (§ 94 Z 29) sind auch berechtigt, Konditorbackwaren sowie Mehlspeisen (zB Torten) herzustellen.
(2) Den Bäckern steht auch das Recht zu, in den dem Verkauf gewidmeten Räumen ihre Erzeugnisse – auch garniert als Imbisse – einschließlich der in Abs. 1 genannten Produkte zu verabreichen und nichtalkoholische Getränke und Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen auszuschenken. Bei Ausübung dieses Rechtes muß der Charakter des Betriebes als Erzeugungsbetrieb gewahrt bleiben.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088915
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P117/NOR12088915