Rechtsfolger
BG

§ 123 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1997
BGBl. I Nr. 63/1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Schädlingsbekämpfer
§ 123.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Schädlingsbekämpfer (§ 94 Z 39) bedarf es für
1. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen mit sehr giftigen und giftigen Gasen und
2. die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger und giftiger Gase.
(2) Kein Handwerk gemäß § 94 Z 39 ist unbeschadet der Rechte der Schädlingsbekämpfer die Bekämpfung von tierischen und pflanzlichen Schädlingen ohne Verwendung sehr giftiger Gase
1. durch Zimmermeister bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, beispielsweise bei Holzhäusern, Holzdachstühlen und Holzbrücken und
2. durch Bildhauer, Drechsler, Orgelbauer und Tischler im Zuge von Reparaturarbeiten oder Restaurierungen.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088921
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P123/NOR12088921