Rechtsfolger
BG

§ 201 GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Baugewerbe
§ 201.
(1) Die Tätigkeiten der Baumeister (§ 202 Abs. 1), Zimmermeister (§ 205 Abs. 1), Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (§ 206 Abs. 1) und Brunnenmeister (§ 208 Abs. 1) unterliegen der Bewilligungspflicht.
(2) Die Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, ist den Baugewerbetreibenden im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges vorbehalten.
(3) Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht die auf eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten der Immobilienmakler und Bauträger, die auf eigenem Grund und Boden oder auf Grund eines ihnen zustehenden Baurechtes als Bauherren Bauten durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen, um sie weiter zu veräußern, und solche Erdarbeiten, die statische Kenntnisse nicht erfordern.
(4) Die im Abs. 1 angeführten Gewerbetreibenden sind berechtigt, in geringem Umfang mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Arbeiten anderer Gewerbe auch selbst auszuführen.
(5) § 22 Abs. 8 zweiter Satz gilt nicht für die Zulassung zu einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein Baugewerbe.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088953
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P201/NOR12088953