Rechtsfolger
BG

§ 225a GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.07.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
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§ 225a.
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 225 Abs. 2 berechtigt sind, dürfen zu Vertragserklärungen im Zuge von Vermittlungen nur solche Personen verwenden, die die zu dieser Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen.
(2) Die fachliche Eignung muß durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die im § 22 Abs. 8 angeführten Gesichtspunkte durch Verordnung die erforderlichen Vorschriften über die Zulassung zur Prüfung, den Stoff und die Beurteilung der Prüfungsergebnisse zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch der Kreis jener Personen festzulegen, die von der Ablegung befreit sind.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12088967
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P225a/NOR12088967