Rechtsfolger
BG

§ 5 AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1994
BGBl. Nr. 446/1994
Außerkrafttretensdatum
30.04.1997
BGBl. I Nr. 46/1997
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Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
§ 5.
(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer bis auf zwölf Stunden und für Arbeitnehmerinnen bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn
1. der Kollektivvertrag dies zuläßt und
2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(1a) Abweichend von Abs. 1 kann durch Kollektivvertrag die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen,
1. die soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer kontinuierlichen Betreuung bedürfen, oder
2. die bei Krankentransporten und Blutspendediensten beschäftigt sind,
bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.
(2) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, bei Vorliegen der in Abs. 1 oder 1a genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der Normalarbeitszeit nach Maßgabe der Abs. 1 und 1a zulassen.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12095920
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P5/NOR12095920