Rechtsfolger
BG

§ 10 AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1972
BGBl. Nr. 238/1971
Außerkrafttretensdatum
30.04.1997
BGBl. I Nr. 46/1997
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Überstundenvergütung
§ 10.
(1) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 vH.
(2) Der Berechnung des Zuschlages gemäß Abs. 1 ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Bei Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen ist dieser nach dem Durchschnitt der letzten dreizehn Wochen zu bemessen. Durch Kollektivvertrag kann auch eine andere Berechnungsart vereinbart werden.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12095925
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P10/NOR12095925