Rechtsfolger
BG

§ 14 AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1994
BGBl. Nr. 446/1994
Außerkrafttretensdatum
30.04.1997
BGBl. I Nr. 46/1997
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Arbeitszeit und Lenkzeit
§ 14.
(1) Die Arbeitszeit für Lenker umfaßt unbeschadet des § 2 die Lenkzeiten, die Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und die Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Tagesarbeitszeit und eine neue tägliche Lenkzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit.
(2) Innerhalb der nach Abschnitt 2 zulässigen Arbeitszeit darf die gesamte tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten acht Stunden nicht überschreiten. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die Lenkzeit bis zu neun Stunden, zweimal wöchentlich jedoch bis zu zehn Stunden ausgedehnt wird.
(3) Innerhalb einer Woche darf die gesamte Lenkzeit 48 Stunden, innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Durch Kollektivvertrag kann in den Fällen des § 7 Abs. 2 und 5 zugelassen werden, daß die wöchentliche Lenkzeit bis zu 56 Stunden ausgedehnt wird.
(4) Für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, kann das Arbeitsinspektorat Verlängerungen der Lenkzeit nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zulassen. Für andere Betriebe kann das Arbeitsinspektorat in Einzelfällen Verlängerungen der Lenkzeit nach Maßgabe des Abs. 2 zulassen. Das Arbeitsinspektorat hat die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und die Verlängerung zu bewilligen, wenn ein dringendes betriebliches Bedürfnis oder Interesse des Arbeitnehmers vorliegt.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12095929
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P14/NOR12095929