Rechtsfolger
BG

§ 16 AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.1994
BGBl. Nr. 446/1994
Außerkrafttretensdatum
30.04.1997
BGBl. I Nr. 46/1997
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Einsatzzeit
§ 16.
(1) Die Einsatzzeit von Lenkern umfaßt die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Bei Teilung der täglichen Ruhezeit beginnt eine neue Einsatzzeit nach Ablauf des letzten Teiles der Ruhezeit.
(2) Die Einsatzzeit darf zwölf Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(3) Durch Kollektivvertrag kann in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) zugelassen werden, daß die Einsatzzeit für Lenker von Kraftfahrzeugen, die
1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,
über das in Abs. 2 genannte Ausmaß hinaus soweit verlängert wird, daß die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
(4) Für Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis auf 14 Stunden verlängert wird.
(5) Für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, kann das Arbeitsinspektorat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Ausnahmen im Sinne der Abs. 3 und 4 zulassen.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12095931
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P16/NOR12095931