Rechtsfolger
BG

§ 19b AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.1993
BGBl. Nr. 833/1992
Außerkrafttretensdatum
30.04.1997
BGBl. I Nr. 46/1997
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Abschnitt 6a
Vertragsrechtliche Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 19b.
(1) Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse aller Art. (2) Dieser Abschnitt ist jedoch nicht auf Arbeitnehmer anzuwenden,
die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen, sofern für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.
(3) Ausgenommen sind weiters
1. Arbeitnehmer, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, gelten;
2. Arbeitnehmer, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, gilt;
3. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
4. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR12095936
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P19b/NOR12095936