Rechtsfolger
BG

§ 84g GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.09.2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
BGBl. I Nr. 85/2005
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Übergangsbestimmungen bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß
§ 84d Abs. 7
§ 84g.
(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 hat das Sicherheitskonzept (§ 84c Abs. 4) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 hat der Sicherheitsbericht aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 1 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten unter den § 84a Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs im Sinne des ersten Satzes innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 84d Abs. 7 Z 3 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von den Angaben im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40011046
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P84g/NOR40011046