Rechtsfolger
BG

§ 1421 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2001
BGBl. I Nr. 135/2000
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
BGBl. I Nr. 59/2017
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von wem;
§ 1421.
Auch eine Person, die sonst unfähig ist, ihr Vermögen zu verwalten, kann eine richtige und verfallene Schuld rechtmäßig abtragen, und sich ihrer Verbindlichkeit entledigen. Hätte sie aber eine noch ungewisse, oder nicht verfallene Schuld abgetragen, so sind die mit der Obsorge betrauten Personen, ihr Sachwalter oder Kurator berechtigt, das Geleistete zurückzufordern.
Schlagworte
Geschäftsunfähigkeit

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40013405
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1421/NOR40013405