Rechtsfolger
BG

§ 20 KSchG

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
01.01.2002
BGBl. Nr. 140/1979
Außerkrafttretensdatum
10.06.2010
BGBl. I Nr. 28/2010
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Anzahlung
§ 20.
(1) Der Verbraucher hat einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei der Übergabe der Sache anzuzahlen; die Anzahlung muß mindestens zehn vom Hundert des Barzahlungspreises oder, wenn dieser 220 Euro übersteigt, mindestens zwanzig vom Hundert des Barzahlungspreises betragen. Wird als Anzahlung eine bewegliche körperliche Sache gegeben, so ist ihr gemeiner Wert anzurechnen. In den Fällen der §§ 18 und 19 kann der Verbraucher die Anzahlung entweder dem Unternehmer oder dem Geldgeber leisten.
(2) Übergibt der Unternehmer dem Verbraucher die Sache, ohne die Mindestanzahlung (Abs. 1) erhalten zu haben, so hat er keinen Anspruch auf den der nicht geleisteten Anzahlung entsprechenden Teil des Kaufpreises.

Fassungen

Index
20/06 Konsumentenschutz
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40021820
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P20/NOR40021820