Rechtsfolger
BG

§ 377 GewO 1994

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2002
BGBl. I Nr. 136/2001
Außerkrafttretensdatum
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Realgewerbe und Dominikalgewerbe
§ 377.
(1) entfällt.
(2) entfällt.
(3) entfällt.
(4) entfällt.
(5) entfällt.
(6) entfällt.
(7) entfällt.
(8) Inhaber einer Gewerbeberechtigung gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, dürfen das Gewerbe nur ausüben, wenn sie den erforderlichen Befähigungsnachweis erbringen; ansonsten haben sie einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen.
(9) entfällt.
(10) Wer ein Gewerbe gemäß Abs. 1 und 3 in der Fassung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ausübt, ohne selbst oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer den erforderlichen Befähigungsnachweis zu erbringen, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € zu ahnden ist.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40023876
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P377/NOR40023876