Rechtsfolger
BG

§ 88 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
Außerkrafttretensdatum
31.07.2003
BGBl. I Nr. 48/2003
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§ 88.
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
(4) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten Aufenthaltes ist.
(5) Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn gemäß § 347 Abs. 2 festgestellt worden ist, daß der Betrieb nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032599
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P88/NOR40032599