Rechtsfolger
BG

§ 141 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
BGBl. I Nr. 161/2006
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Besondere Voraussetzungen
§ 141.
(1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:
1. bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland und
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
a) ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
b) die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland sowie
3. dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet. Im Anmeldungsverfahren (§ 339 f) ist die örtlich zuständige Sicherheitsdirektion zur Frage des Vorliegens der im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu hören.
(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.
(3) Die im Abs. 1 normierte Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gilt in Bezug auf Staatsangehörige von EWR-Vertragsparteien nicht hinsichtlich der im § 139 Abs. 1 Z 1 genannten Tätigkeiten.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032649
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P141/NOR40032649