Rechtsfolger
BG

§ 365p GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
15.06.2003
BGBl. I Nr. 111/2002
Außerkrafttretensdatum
26.02.2008
BGBl. I Nr. 42/2008
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Aufbewahrungspflichten
§ 365p. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben aufzubewahren:
1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach den vorstehenden Paragrafen dienen, bis mindestens fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall mit diesem Kunden;
2. Von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen soweit sie darüber verfügen, bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032696
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365p/NOR40032696