Rechtsfolger
BG

§ 365q GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
15.06.2003
BGBl. I Nr. 111/2002
Außerkrafttretensdatum
26.02.2007
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Sorgfaltspflichten
§ 365q. Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler sind verpflichtet, Transaktionen besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders nahe legt, dass sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032697
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365q/NOR40032697