Rechtsfolger
BG

§ 373f GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2002
BGBl. I Nr. 111/2002
Außerkrafttretensdatum
26.02.2008
BGBl. I Nr. 42/2008
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Ausstellung von Bescheinigungen
§ 373f. Die Behörde hat auf Antrag einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR Bescheinigungen über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt, auszustellen. Ebenso hat die Behörde die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe zu bescheinigen.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40032711
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P373f/NOR40032711