Rechtsfolger
BG

§ 119a StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.10.2002
BGBl. I Nr. 134/2002
Außerkrafttretensdatum
31.08.2023
BGBl. I Nr. 99/2023
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Missbräuchliches Abfangen von Daten
§ 119a.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten von im Wege eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Daten Kenntnis zu verschaffen und dadurch, dass er die Daten selbst benützt, einem anderen, für den sie nicht bestimmt sind, zugänglich macht oder veröffentlicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, eine Vorrichtung, die an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt oder die elektromagnetische Abstrahlung eines Computersystems auffängt, ist, wenn die Tat nicht nach § 119 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40033808
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P119a/NOR40033808