Rechtsfolger
BG

§ 159 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
BGBl. I Nr. 58/2004
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§ 159.
(1) Die Bestreitung der Ehelichkeit erfolgt bei Lebzeiten des Kindes durch Erhebung der Klage. Wird sie zurückgenommen, so ist die Bestreitung als nicht erfolgt anzusehen.
(2) Nach dem Tode des Kindes kann nur der Staatsanwalt die Ehelichkeit bestreiten. Die Bestreitung erfolgt durch Antrag auf Feststellung der Unehelichkeit. Über den Antrag entscheidet das Pflegschaftsgericht.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40044477
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P159/NOR40044477