Rechtsfolger
BG

§ 241b StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.05.2004
BGBl. I Nr. 15/2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel
§ 241b.
Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40050404
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P241b/NOR40050404