Rechtsfolger
BG

§ 138 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2005
BGBl. I Nr. 136/2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
§ 138.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat
1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Sachen in einem 3 000 Euro übersteigenden Wert,
2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage, eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild unter Anwendung von Schlingen,
3. in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine Schußwaffe bei sich führt oder
4. gewerbsmäßig
begeht.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40059226
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P138/NOR40059226