Rechtsfolger
BG

§ 153e StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.03.2005
BGBl. I Nr. 152/2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
BGBl. I Nr. 109/2007
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Organisierte Schwarzarbeit
§ 153e.
(1) Wer gewerbsmäßig
1. Personen zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung anwirbt, vermittelt oder überlässt,
2. eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt oder
3. in einer Verbindung einer größeren Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 1) führend tätig ist,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine der dort genannten Handlungen als leitender Angestellter (§ 309 StGB) einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40059915
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P153e/NOR40059915