Rechtsfolger
BG

§ 336 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2005
BGBl. I Nr. 151/2004
Außerkrafttretensdatum
26.02.2008
BGBl. I Nr. 42/2008
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§ 336.
(1) Die Bundespolizei und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung der §§ 366 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 367 Z 35, 50 und 51 sowie bei Verstößen gegen die Bestimmungen über Sperrstunden (§ 113) mitzuwirken.
(2) Die in Abs. 1 genannten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im selben Umfang an der Vollziehung des § 367 Z 25 mitzuwirken, sofern es sich um im Hinblick auf musikalische Darbietungen vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge handelt, die die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes betreffen.
(3) Soweit der Behörde für die im Abs. 1 angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser anstelle der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu bedienen.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40060599
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P336/NOR40060599