Rechtsfolger
BG

§ 102 GewO 1994

Fassung außer Kraft

Inkrafttretensdatum
11.08.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
BGBl. I Nr. 161/2006
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Buchhaltung
§ 102.
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Buchhaltung (§ 94 Z 9) bedarf es für die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe, und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988. Gewerbliche Buchhalter sind weiters zur Vertretung und zur Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen, zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege bei den Finanzbehörden und zur kalkulatorischen Buchhaltung berechtigt. Die nähere Regelung der automationsunterstützten Datenverarbeitung zwischen gewerblichen Buchhaltern und den Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen. Ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung kann das Recht auf Vertretung gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes ausgeübt werden. Gewerbliche Buchhalter sind zum Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen), ausgenommen im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung, und zur Vertretung ihrer Auftraggeber vor Behörden nicht berechtigt.
(2) Buchhalter haben sich im geschäftlichen Verkehr, auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen als "Gewerbliche Buchhalter" zu bezeichnen.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40067076
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P102/NOR40067076