Rechtsfolger
BG

§ 107 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2006
BGBl. I Nr. 56/2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Gefährliche Drohung
§ 107.
(1) Wer einen anderen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2006)

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40077296
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P107/NOR40077296