Rechtsfolger
BG

§ 193 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2006
BGBl. I Nr. 56/2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Ehetäuschung
§ 193.
(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt, die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen.
(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der verschwiegenen Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der Täuschung aufgehoben worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40077310
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P193/NOR40077310