Rechtsfolger
BG

§ 187 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2007
BGBl. I Nr. 92/2006
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
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Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person
I. Von der Obsorge einer anderen Person
§ 187.
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 211 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40079096
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P187/NOR40079096