Rechtsfolger
BG

§ 229 ABGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2007
BGBl. I Nr. 92/2006
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
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b) in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung
§ 229.
(1) Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
(2) Auf Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist § 154 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40079098
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P229/NOR40079098