Rechtsfolger
BG

§ 15 AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
11.04.2007
BGBl. I Nr. 138/2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 152/2015
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Lenkpausen
§ 15.
(1) Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
(2) Zeiten, die der Lenker im fahrenden Fahrzeug verbringt, ohne es zu lenken, können auf Lenkpausen angerechnet werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden.
(3) Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40080996
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15/NOR40080996