Rechtsfolger
BG

§ 15e AZG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
11.04.2007
BGBl. I Nr. 138/2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
BGBl. I Nr. 149/2009
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Unterabschnitt 4d
Gemeinsame Bestimmungen
Ausnahmen durch Verordnung
§ 15e.
(1) Durch Verordnung können Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 12 und 13b bis 15b oder der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 für die jeweils erfassten Fahrzeuge zugelassen werden. Solche Verordnungen dürfen nur für den innerstaatlichen Straßenverkehr und nur für die in Art. 3 oder Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Kraftfahrzeuge erlassen werden, wenn
1. diese Abweichungen wegen der Art der Beförderung notwendig sind, und
2. die Erholung der Lenker nicht beeinträchtigt wird.
(2) Soweit die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG, ermächtigt ist, können auch für den grenzüberschreitenden Straßenverkehr Abweichungen gemäß Abs. 1 zugelassen werden.

Fassungen

Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Gesetzesnummer
10008238
Dokumentnummer
NOR40081001
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/461/P15e/NOR40081001