Rechtsfolger
BG

§ 159 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.07.2007
BGBl. I Nr. 33/2007
Außerkrafttretensdatum
09.04.2008
BGBl. I Nr. 57/2008
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Personenbetreuung
§ 159. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
a) Zubereitung von Mahlzeiten
b) Vornahme von Besorgungen
c) Reinigungstätigkeiten
d) Durchführung von Hausarbeiten
e) Durchführung von Botengängen
f) Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
g) Betreuung von Pflanzen und Tieren
h) Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
2. Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
a) Gestaltung des Tagesablaufs
b) Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
3. Gesellschafterfunktion insbesondere:
a) Gesellschaft leisten
b) Führen von Konversation
c) Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
d) Begleitung bei diversen Aktivitäten
4. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
5. praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
6. Organisation von Personenbetreuung.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40088237
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P159/NOR40088237