Rechtsfolger
BG

§ 33a UWG

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
12.12.2007
BGBl. I Nr. 79/2007
Außerkrafttretensdatum
11.07.2013
BGBl. I Nr. 112/2013
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4a. Ankündigung von Ausverkäufen
§ 33a.
(1) Unter Ankündigung eines Ausverkaufes im Sinne dieses Bundesgesetzes werden alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet. Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte „Ausverkauf”, „Liquidationsverkauf”, „Räumungsverkauf”, „Schnellverkauf”, „Verkauf zu Schleuderpreisen”, „Wir räumen unser Lager” oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes.
(2) Nicht unter die Bestimmungen der §§ 33a bis 33e fallen jedoch Bekanntmachungen und Mitteilungen über Saisonschlußverkäufe, Saisonräumungsverkäufe, Inventurverkäufe und dergleichen und im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe (zB „Weiße Woche”, „Mantelwoche”).
(3) Z 7 des Anhangs bleibt davon unberührt.

Fassungen

Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR40091904
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P33a/NOR40091904