Rechtsfolger
BG

§ 107a StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2008
BGBl. I Nr. 93/2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Beharrliche Verfolgung
§ 107a.
(1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1. ihre räumliche Nähe aufsucht,
2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40093002
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P107a/NOR40093002