Rechtsfolger
BG

§ 289 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2008
BGBl. I Nr. 93/2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
§ 289.
Wer außer in den Fällen des § 288 Abs. 3 und 4 vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40093010
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P289/NOR40093010