Rechtsfolger
BG

§ 126a StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2008
BGBl. I Nr. 109/2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 154/2015
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Datenbeschädigung
§ 126a.
(1) Wer einen anderen dadurch schädigt, daß er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat an den Daten einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt oder die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. 1 lit. C, BGBl. I Nr. 136/2004; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007.
Schlagworte
Computer, Datenschutz, Hacking

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40093647
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P126a/NOR40093647