Rechtsfolger
BG

§ 44 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
27.02.2008
BGBl. I Nr. 42/2008
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
BGBl. I Nr. 58/2010
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§ 44.
Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse entsteht mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Masseverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Konkursmasse endet mit der Aufhebung des Konkurses.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40096313
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P44/NOR40096313