Rechtsfolger
BG

§ 214 StGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.06.2009
BGBl. I Nr. 40/2009
Außerkrafttretensdatum
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Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
§ 214.
(1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40105144
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P214/NOR40105144