Rechtsfolger
BG

§ 90 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2010
BGBl. I Nr. 75/2009
Außerkrafttretensdatum
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§ 90.
(1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.
(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.
Anmerkung
1. Zur Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb siehe §§ 98 bis 100.
2. ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40108823
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P90/NOR40108823