Rechtsfolger
BG

§ 1265 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2010
BGBl. I Nr. 75/2009
Außerkrafttretensdatum
RIS ↗ · PDF (RIS) ↗ · Fassungsvergleich ↗ · Kundmachungen (BGBl) ↗ « »
Nichtigerklärung der Ehe
§ 1265.
Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber den schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40108838
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1265/NOR40108838