Rechtsfolger
BG

§ 72 StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2010
BGBl. I Nr. 135/2009
Außerkrafttretensdatum
18.01.2013
BGBl. I Nr. 25/2013
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Angehörige
§ 72.
(1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte oder eingetragener Partner und die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners, ihre Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die ihnen die Obsorge zusteht oder unter deren Obsorge sie stehen, zu verstehen.
(2) Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Lebensgefährte, Cousin, Cousine

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40114218
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P72/NOR40114218