Rechtsfolger
BG

§ 193a StGB

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2010
BGBl. I Nr. 135/2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
BGBl. I Nr. 112/2015
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Partnerschaftstäuschung
§ 193a.
(1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft begehrt werden kann, verleitet, mit ihm eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die eingetragene Partnerschaft wegen der Täuschung erfolgreich aufgelöst worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
Anmerkung
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Fassungen

Index
24/01 Strafgesetzbuch
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40114227
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P193a/NOR40114227