Rechtsfolger
BG

§ 365w GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
16.06.2010
BGBl. I Nr. 39/2010
Außerkrafttretensdatum
17.07.2017
BGBl. I Nr. 95/2017
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§ 365w.
Die Behörden haben umgehend die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zu unterrichten, wenn sie bei Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten. § 365x hinsichtlich des Verbotes der Informationsweitergabe an den betroffenen Kunden und Dritte gilt sinngemäß auch für die Behörden. Die Behörden haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Zahl der behördlichen Meldungen an die Meldestelle, die Zahl der wegen eines Verstoßes gegen § 366b geführten Verwaltungsstrafverfahren, die Zahl der Vorortüberprüfungen sowie die Höhe der verhängten Geldstrafen, hervorgehen.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40118751
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P365w/NOR40118751