Rechtsfolger
BG

§ 1356 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.08.2010
BGBl. I Nr. 58/2010
Außerkrafttretensdatum
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§ 1356.
Der Bürge kann aber, selbst wenn er sich ausdrücklich nur für den Fall verbürget hat, daß der Hauptschuldner zu zahlen unvermögend sey, zuerst belanget werden, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn der Hauptschuldner zu der Zeit, als die Zahlung geleistet werden sollte, unbekannten Aufenthaltes, und der Gläubiger keiner Nachlässigkeit zu beschuldigen ist.

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40120166
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P1356/NOR40120166