Rechtsfolger
BG

§ 361 GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.01.2011
BGBl. I Nr. 111/2010
Außerkrafttretensdatum
13.09.2012
BGBl. I Nr. 85/2012
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k) Verfahren bei Entziehung der Gewerbeberechtigung
§ 361.
(1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder einer Maßnahme gemäß § 91 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
(3) Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 steht das Recht der Berufung sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40124686
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P361/NOR40124686