Rechtsfolger
BG

§ 373e GewO 1994

Fassung außer Kraft → Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
14.11.2012
BGBl. I Nr. 85/2012
Außerkrafttretensdatum
17.01.2016
BGBl. I Nr. 155/2015
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§ 373e.
(1) Einem Antragsteller, der eine Berechtigung hinsichtlich der Planung von Hochbauten anstrebt, hat der Landeshauptmann die Gleichhaltung dann auszusprechen, wenn er
1. in Bezug auf seine Berufsqualifikation Zeugnisse vorlegt, die
a) gemäß Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Anhang
5.7.1. dieser Richtlinie aufgeführt sind, oder
b) gemäß Art. 21 Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder
c) gemäß Art. 49 dieser Richtlinie anerkannt werden, und
2. keine Ausschlussgründe gemäß § 13 vorliegen.
(2) Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach § 373d beanspruchen.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die inländischen Ausbildungsnachweise des Antragstellers, die zumindest zur Planung von Hochbauten nach diesem Bundesgesetz berechtigen, den in Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG verlangten Nachweisen für Architekten entsprechen.

Fassungen

Index
50/01 Gewerbeordnung
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40140973
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P373e/NOR40140973