Rechtsfolger
BG

§ 171 ABGB

Geltende Fassung

Inkrafttretensdatum
01.02.2013
BGBl. I Nr. 15/2013
Außerkrafttretensdatum
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§ 171.
Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.
Schlagworte
Lehrvertrag

Fassungen

Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40146783
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P171/NOR40146783